Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 6)
- Language
- German
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lO$ Ehescheidung, so wie jeden Todesfall eines Jssaeliten, auch jede Chalizaertheilung pünktlich anzeigen, und zugleich bemerken, ob in demselben Monate eine Israelitische Fanülie zur Gemeinde hinzugekommen, oder weggczogr» scy. tz. 37- Der Vorsteher ist verpflichtet darauf zu sehen, daß je« der Israelit seiner Gemeinde, dem Artikel 1; des konigl. Dekrets vom giten Mar; 1808 gemäß, einen Familiennamen habe, und sich dessen bediene. Vom Eegentheil hat er sofort dem Syndikate Anzeige zu thun. §. 38- '• Bei jedem fremden Israeliten, der sich im Königreich Wcstphalcn niederlaßt, hat er dafür zu sorgen, daß er sich nach dem Ablaufe von sechs Wochen, zufolge des izten Artikels des ko'nigl. Dekrets vom ziten Marz!808, in das Register der Synagoge beim Syndikat einschrciben lasse, um zu den Lasten des Gottesdienstes beizutragen. Hat sich ein solcher innerhalb der sechs Wochen beim Vor« sicher nicht gemeldet, und kann er auch kein, mit dem Eyndikatsiegel versehenes Zeugniß seiner Einschreibung vorzeigen; so soll der Vorsteher sofort dem Syndikate davon Anzeige machen, damit dasselbe das Weitere in Ausfüh« rung bringen, und nölhigenfalls dem Konsistorium Bericht erstatten könne. §- 39- Drei Monate vor Beendigung seines Amtes hat der Vorsteher die Gemeinde zusammcnrufcn zu lassen, und auf die oben , (unter A) angezeigte Art, die Wahl eines neuen in. 2ahrg. 2. Band. 4