Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 106 (sequence 7)
- Language
- German
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Vorstehers zu bewirken, auch hierauf die nöthigen Anzei. gen (§. 12) zu machen. V 40• Seinem Na6)folger liefert er einst bei Beendigung sei« nes Amtes Alles, was er in der Eigenschaft als Vorsteher besitzt, getreulich ab, und dieser quittirl ihn darüber. §- 41- Zur Festhaltung aller obigen Punkte, hat jeder Vor^ sicher einen Revers folgenden Inhalts ansznstellcn: Ich NN. gelobe hierdurch an Eides-Statt, die am yten Oktober 1810 abgefaßten Vorsicherpflichteit, während nieiner Anttsjest, gewissenhaft ju erfüllen. — — am ten NN. §. 42 Dieser Revers wird von dem Neugewahlten, alsbald nach geschehener Wahl, dem abgehenden Vorsteher, oder dem ältesten beitragende» Gemeindeglieder;»gestellt, damit solcher angcordnetelmaßen an das Syndikat befördert werden könne Königk. Westphal. Konsistorium der Israeliten. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Frünkel. Heinemann Merkel, Sekretär.