Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 104 (sequence 5)
- Language
- German
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sein Geschäfte unterziehen, und die deshalbigen Vorschrift ten genau erfüllen. §. S'r. Der Vorsteher hat jeden, der Gemeinde zur Wissen» fchaft zu bringenden, besonders jeden gedruckten Erlaß des Konsistoriums ihr pünktlich bekannt zu machen. Hierauf laßt er ihn sofort, in einem eigends dazu bestimniten, mit Drath versehenen, verschlossenen Kästchen, am Eingänge der Synagoge anschlagen. §- Z2. Die zweiten Exemplare dergleichen Erlasse, welche er empfangt, muß er zusanrmengeheftet sorgfältig aufbewahren, um sie mit den übrigen Gemcindcpapicren und Effekten seinem Amtsnachfolger zuzusiellcn. Er hat die Verfügungen des Syndikats und des Konsistoriums genau zu befolgen. Auch sieht er streng darauf, daß solches von Andern geschehe. §- 85- Me, von Amtswegcn von ihm verlangten Berichte und Aufschlüsse hat er, »׳. deutscher Sprache abgefaßt und mit deutschen Buchstaben geschrieben, pünktlich und gewissenhaft zu besorgen. §- 36. Der Vorsteher muß alle Nachrichten, welche das vom Syndikate zu führende Synagogenbuch betreffen, demsel« den mittheilcn. Er muß ihm deshalb am letzten Tage ei« ms jeden Monats, jede in seiner Gemeinde, wahrend dieses Monats erfolgte Geburt, Konfirmation, Trauung,