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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd. 2 H. (1811) · p. Seite 103

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 2 H. (1811)
Article
Königreich Westphalen [Nachricht]
Date
1811-01-01
Page
Seite 103 (sequence 4)
Language
German
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103 sendet der Vorsteher ein Exemplar davon unverzüglich dem Syndikate zu, das sie mit den etwa nöthig gefundenen Bemerkungen, binnen vierzehn Tagen ans Konsistorium gelangen laßt. §. 26. So wie, zufolge des Artikels 2. der Syndikcnpflichten, die Syndiken die Aufsicht über die Ordnung in a llen Synagogen ihrer Bezirke haben; so hat der Gemeinde- Vorsteher die besondere Aufsicht über die Ordnung in der Synagoge seiner Gemeinde. Eben dieß gilt von den Erziehungs - und Lehranstalten. §- 27. Der Vorsteher ist demnach befugt, in der Synagoge Ruhe zu gebieten. Seine deshalbigc Verfügung muß von jedem Anwesenden augenblicklich befolgt werden. Die Widerspenstigen setzen sich einer harten Ahndung aus. §. 28. Wegen solcher Verfügungen selbst aber bleibt der Vorsteher der ihm vorgefetzten Behörde verantwortlich, ohne daß dieß jedoch die augenblickliche Befolgung seiner gutgefundenen Anordnungen hindern darf. §- 29. Beförderung der Eintracht unter seinen Gemeinde« gliedern sowohl, als zwischen ihnen und andern Rel!g,onsverwandten muß ihm vorzüglich am Herzen liegen. H- Z0. Wird der Vorsteher von seinem Syndikate zum Erhe« ber der Israelitischen Steuern bestellt; so muß er sich die-

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