Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 102 (sequence 3)
- Language
- German
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102 $• 21. Außerordentliche Ausgaben, die von der Gemeinde nicht vorher bestimmt wurden (§. 16.), dürfen nicht anders Statt finden, als wenn der Vorsteher die, im §. iS. erwähnten sechs Personen zuvor davon benachrichtigt, de« ren Gutachten darüber eingezogcn, und sodann durch das Syndikat dem Konsistorium die deshalbige Anzeige gemacht, hierauf aber dessen Genehmigung erhalten hat. §. 22. Das Amt des Vorstehers ist ein bloßes Ehrenamt ohne Geldbelohnung. Doch versteht cs sich von selbst, daß er die Ausgaben für Schreibmaterialien und andere Bedürfnisse in Rechnung bringe. §- 2g. Der Vorsteher hat alfiährlich die beiden Beigcordne« ren, wie im §. 8erwähnt ist, eine mit Belegen gehörig versehene Rechnung über Einnahme und Ausgabe abzule« gen , und ihnen deshalb im Monat Januar des jedesmal folgende» Jahrs die Rechnung, und zwar in zwei Exem» plaren c!nju!>efer». §. 24. Der Rcchmntgsabhornng wohnen außer den beiden Beigeordneten auch die vier ältesten beitragenden Gemeinde« glieder bei. Sie sind deshalb vom Vorsteher dazu cinzu« laden. ■$. 25. Nachdem die Rechnung abgchort ist, die hierauf von allen Anwesenden unterschrieben wird, als welches spatesrens im darauf folgenden Februar geschehen seyn muß,