Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 101 (sequence 2)
- Language
- German
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101 Mehrheit der Stimmen. Das dcshalbige Protokoll, welches eine genaue Uebersicht der wahrscheinlichen Einnahme und Ausgabe des zedesmaligen künftigen JahrS enthalten muß, ist vom Vorsicher, längstens im vorhergehenden Oktobermonat, dem Syndikate einzusendcn, welches solches, mit seinem gutachtlichen Berichte, dem Konsistorium innerhalb vier Wochen jufertigt. §- 17• Die bestmöglichste, ökonomische Gemeindeverwaltung in Ansehung der Einnahme sowohl als auch der Ausgabe, muß des Vorstehers unverrücktcs Augenmerk seyn. §.!8. Die Einnahme muß er zu gehöriger Zeit bcitreiben; die Ausgabe aber auf richtige Weise gegen Quittung bc« wirken. §. ry. Ueberhaupt muß er das ihm anvertraute Gemeinde« gut, wofür sein Vermögen haftet, mit äußerster Treue und Gewissenhaftigkeit verwalten; denn er ist deshalb streng verantwortlich. Ucber alle Statten und Stucke, die zur Synagoge gehören, muß er ein Verzeichniß halten, solchem auch jede«! neuangcschaffte Stück gehörig Nachträgen. §. 20. Nimint er Mißbräuche in der bisherigen Einrichtung wahr; so hat er solche mit Vorschlägen begleitet, seiner Gemeinde sofort vvrzustellen, und diese Vorschläge ihrer Prüfung zu unterwerfen. Im Fall d!e Gemeinde sich deßhalb nxht vereinigen könnte, hat er seine Vorschläge dem Syndikat, und dieses hat sie mit seinem gutachtlichen Brrichte dem Konsistorium zur Entscheidung vorzuicgcu.