Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Französisches Reich [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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zugelassenen Juden vorgebracht worden, in der Frage bc« griffen ist, wodurch bestimmt wird, ob die durch dasBal« lotirm nach hergebrachten Formen, im Auslände gebornen Juden als toskanische Unterthanen zu Livorno anzuschcn waren. Daß diese Thatsache allbekannt ist, und daß, wenn die anderwärts unbekannte Art der Naturalisirung in Zukl.nft nicht wieder Vorkommen soll, es nichts desto weniger billig scy, allen denen, welche vor der Vereinigung Vor. theile erlangt hatten, und *die größtcntheils an der Spitze der vorzüglichsten Handelshäuser der Stadt Livorno stehen, dieselben beizubehaltcn. Nach Anhörung Unscrs Staatsraths haben wir de« kretirt und dekrctiren, wie folgt: Art. r. Die im Auslande gebornen Juden, welche sich zu Livorno niedergelassen hatten und daselbst bei der Vereinigung dieser Stadt mit Unserm Reiche von den Aeltcsten der jüdischen Nation ballotirt und ausgenommen worden waren, sollen ohne neue Patente die Rechte und Eigenschaft französischer Bürger genießen. A r t. 2. Das von den Aeltesten der jüdischen Nakion zu Livorno geführte Register soll unverzüglich Unserm Präfekten des Mittelmeer. Departements zugesiellt werden, um von ihm geschlossen und bekannt gemacht zu werden. Art. z. In Zukunft kann kein Fremder, er sey Jude oder nicht, anders, als nach den von den Generalgefttzen des Reichs bestimmten Gesetzen, französischer Unterrhan werden.