Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1811)
- Article
- Französisches Reich [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
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IOO 4. Unser Minister des Innern ist mit der Vollstreckung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt, das in das Gesetzbüüctin eingetragen werden soll. Napoleon. 2) Königreich Westphaleri. (Beschluß der Wahl und Pflichten der Israelitischen Ge« mcindevorsiehcr.) B. Pflichte» d e r Vorsteher. §. 15• Da man mit Recht vorn!löschen kann, daß jede Gemeinde nur ein solches Mitglied zum Vorsteher wählen wird, welches durch einen tadellosen Lebenswandel, durch Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Eachkenntuiß sich auszeichnet: so versteht sich von selbst, daß jeder Vorsteher, als Repräsentant seiner Gemeinde, immer deren wahres Wohl berücksichtigen und befördern, dadurch aber sich des, in .ihn gesetzten Vertrauens, ihre Geschäfte zu führen, würdig beweisen muß. §. 16. Der Vorsteher soll die vorläufige Regulirung der Jahres - Einnahme undAllsgabe, einen sogenannten Etat, zeitig besorgen. Er beruft deshalb die zwei beigeordnetcn (§. 8-), auch die vier ältesten beitragenden Gemcindeglie« der zu sich, und diese sieden Personen beschließen nach