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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd. 1 H. (1811) · p. Seite 36

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 1 H. (1811)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1811-01-01
Page
Seite 36 (sequence 4)
Language
German
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5.6 §. 10. Diejenigen zwei Gemeindeglieder , welche bei der Mahl des jetzt bereits vorhandenen Vorstehers nach ihm die meisten Stimmen hatten, werden gleichfalls als dessen Beigeordnete betrachtet. Sie müssen sich cbcnwohl von demselben alljährlich die Gemeinderechnnng znstellen lasse», und damit auf obige Weise (§. 8.) verfahren. Auch vertreten sie den Vorsteher im schon erwähnten Verhmderungsfalle (tz. 9.) Wären aber diese beiden Gemeindeglie« der etwa nicht auszumitteln; so werden die beiden ältesten beitragenden Geinrindeglieder als solche angenommen. §. 11. Die jetzt bereits gewählten oder noch zu wählenden Vorsteher bleiben bis zu Ende des Jahres ign in ihrem Amte. Die Amtszeit der dann neu zu wählenden ist auf drei Jahre bestimmt. Z. 12. Sobald eine Vorsteherwahl geschehen ist, muß sie mit Beifügung des oben (§. 5.) erwähnten Protokolls, dem Syndikate, und von diesem, mit einem gutachtlichen Berichte darüber: ob bei der Wahl vielleicht etwas zu ern« nern sey, dem Konsistorium angezeigt werden. Auch ist dem Rabbiner des Bezirks dcshalbige Anzeige zu machen, damit sich derselbe in Amtsangelegenheiten darnach richten könne. Beide Anzeigen sind vom abgehenden Vorsteher, oder wenn keiner vorhanden wäre, vom ältesten beitragen« den Mitgliede der Gemeinde, zu bewirken. Der Anzeige an das Syndikat wird zugleich der rrfoderliche Revers des neugcwahlten Vorstehers (unten §. 41.) beigefügt. Falls nicht eine ausdrückliche Mißbilligung des Konsisto-

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