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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd. 1 H. (1811) · p. Seite 35

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 1 H. (1811)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1811-01-01
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
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§. 5. Der bisherige Vorsteher, oder in dessen Abwesenheit, das älteste beitragende Gemeindemitglied, welches anwesend ist, zählt die Stimmen, und zeichnet in ein deshalbiges Protokoll die Namen aller derjenigen auf, welche dergleidjrn Stimmen, um Vorsteher zu werden, bekommen hatten, mit Bemerkung deren Anzahl bei jedem derselben. §. 6. Dasjenige Gemeindemitglied, welches die meisten Stimmen hat, ist dadurch zum Vorsteheramte erkoren. §- 7• Haben mehrere Gemeindeglieder eine gleiche Anzahl Stimmen; so loosen sie unter sich. §. 8. Diejenigen zwei Gemeindeglieder, welche nach dem erwählten Vorsteher die meisten Stimmen hatten, werden dadurch seine Beigeordneten. Sie müssen sich von dcmscl« den die Gemeinderechnungen behändigcn lassen, die er, in Gemäßheit des unten vorkommendcn 2 zten §, alljährlich aufzustellcn, und ihnen in zwei Exemplaren einzulieftrn hat. Eie durchgehen sie gewissenhaft, lassen das Erforderliche berichtigen, Horen sodann die Rechnung ab, und unterschreiben beide Exemplare mit. Hierauf geben sie dem Vorsteher solche zurück, der eins aufbcwahrt, das andere aber an das Syndikat gelangen laßt, wie unten (§. 24.) näher vorgeschriebe» wird. §- 9- Auch vertreten diese beiden Beigeordneten, und zwar zunächst der ältere von ihnen, die Stelle des Vorstehers, wenn derseibe krank oder abwesend ist. C --

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