Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1811)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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riums erfolgt, ist dir geschehene Wahl als genehmigt zn betrachten. §- 1Z. Da jedes Gemeinbeglied verpflichtet ist, zum besten der Gemeinde bcizutragen; so darf sich kcins derselben weigern, die Vorsteherstelle anzunehmen. Sollte jedoch der Fall sich ereignen, so kann die Gemeinde einen andern Vorsteher ernennen, welcher auf Gefahr des Widcrspenstigen das Amt versieht, und von ihm besoldet werden muß. Der Betrag der Besoldung wird vom Konststorinm bestimmt, und von Seiten der Präfektur exckutorisch erklärt werden. §.!4- Nur derjenige ist von Uebernehmung des Vorsteheramtes, wenn er es nicht freiwillig annimmt, befreit, welcher innerhalb drei Jahren das nämliche Vorsteheramt schon versehen׳ hatte. (Der Beschluß im nächsten Hefte.) Preußen. Berlin. Mit rühmlichem Eifer ist Herr M. H. Bock fortdauernd bemüht, durch seine zweckmäßig eingerichteten Bildungsanstalten zur größern Herzensbildung und Veredlung eines ansehnlichen Theils der hiesigen Jsraelitischen Jugend *) beizntragen und dadurch vorzüglich *) Man sehe r Susamith i.Jahrg. 2. B-2. Heft. S. 13C