Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1811)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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34 beiden Exemplare zugefertigt, um sodann damit nach obl» ger Vorschrift zu verfahren. Königl. Westphal. Konsistorium der Israeliten. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Frankel. Hcinemann. Merkel, Sekretär. Wahl und Pflichten der Israelitischen Ge« mrinde« Vorsteher und deren Beige« ordneten. A. Wahl der Vorsteher und Pflichten der Beigeordnete». §- r- Jede Israelitische Gemeinde muß mit einem Vorsteher versehen seyn. §. 2. Gro'ßcrn Gemeinden, die aber wenigstens aus vierzig beitragenden Mitgliedern bestehen müssen, ist gestattet, zwei Vorsteher zu haben. tz- Die Bestellung des Gemeindevorstehers erfolgt durch die Wahl. Bei ihr können nur die wirklich beitragenden Gemeindeglicdcr, scyen sic übrigens verehelicht oder ledig, mitstimmen. §- 4. Am Wahltage legt jedes solche Gemeindeglied den Na« men desjenigen, den es zum Vorsteher wünscht, in die, zur Stimmeusaminlung aufgestellte Urne.