Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 371 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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3 71 §7 n. 21111 C jlcr « u::d?aubcrhütkcnftsie L) werden die Ec« bete Teil! -) Mid Geschein k) mir vom Kantor perrichtet. §. 12. Kein reisender Knitter ist zum Verbeten zuzulasstn. Wenn inbcjTcn eine Gemeinde Willens wäre, ihn, nach erfolgter Genehmigung, in Dienste zu nehmen; so ist ihm -.!uw׳ Vorbeten zu gestatten. Doch darf cs nur an einem Eabbaihe oder Festtage geschehen §- iZ- Go wenig cs den Einheimischen überlassen ist; eben so wenig soll einem Reisenden gestattet werden, ohne besondere Erlaubnis; des Konsistoriums osftrttliche Predigten und Reden zu Hallen. §. 14. . Jeder Kantor soll sich bemühen, die Gebete wörtlich und deutlich vorzutragcn, und das seither übliche, unzweckmäßige, das Geber unterbrechende Singen sorgfältig zu vermeiden. Jede Begleitung , die in manchen Gemeinden von den dazu angesielltcn Saugern und Bassisten statt gefunden hat, soll von nun ein gänzlich emfhoren.׳ Damit aber diejenigen, welche bereits hierzu angcstcllt wurden und Gehalt bekommen, nicht dadurch leiden mogen; so sollen dieselbe» ihrenchontraktmaßigen Ec- G פסת וסופת'■ *) k -hv) גשם -