Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 370 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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־7 -§ Kinder, welche das vierte Jahr noch nichtsurückgelegt haben, sind nicht cinzuiasscn. Ucberhaupt aber sind die Eltern der in d!e Synagoge kommenden Kinder für die Ruhe und das gute Betragen derselben verantwortlich. §. 8- Weder mit dem Eebctanfange, »och beim Schmalc se n d), noch bei den acht; c hn B en ed c! u ng e»c), soll man so wenig aus den Rabbiner, als ans sonst Je« manden warten. §- 9- Das Vorbcten soll zu keiner Zeit von Jemanden an« ders, als von dem, in der Gemeinde angcstellrcn Kankor geschehen. Wenn dicftr verhindert würde; soll dessen dazu fähiger Cohn, oder, wenn kein solcher vorhanden wäre, einer der übrigen brauchbaren Eynagogendi:ncr, in Lessen Ermangelung aber sonst Jemand, der die Fähigseit dazu hat, und von dem Vorsteher ersucht wird, die Stelle des Kantors versehen. §. 1e>. Die Bnsigebetc f), vor und nach dem Neujahrsfeste' können jedoch auch von denjenigen, welche fürs Neujahrs- und Wcrsöhnmigsfrsi zuin Vorbcten bestimm: worden sind g), vorgctragen werden. d) קריאת .שטע 6)עטנהעעדה• -1)סליחות* 5) כעלי תפלות•