Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 369 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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tifr.t oder an das Konsistorium wenden. Aber die äugen« Liickiiche Befolgung der Anordnung des Vorstehers darf nie unterbleiben. . Kein Kantor oder Cynagcgcndieuer kann in Zukunft angestellr werden, wenn er nicht zuvor von uns gmchmigr worden ist. Diejenigen, welche ohne Bestätigung, bereits angeücllt sind , sollen dem. Kollegium von den Vor« sichern unverzüglich a»gc,zeigt werden: damit sic, nach Erirbcfiirden, genehmigt werden können. §-ch Das in mehreren Gemeinden als Zeichen des angeh-enden Gottesdienstes, ׳übliche Klopfen an die Hauser und tiüfcn auf den Straßen soll gänzlich aufhörcn. Die Ec«!!:emdeu haben sich vielmehr, in Betreff jener Anfangs»;eit, nach der Bestimmung zu richten, welche von ihrem Rabbiner, unter unserer Genehmigung, erfolgen wird. Die Frühgcbete an den Bußtagen b) sollen übrigens (ausgenommen am Tage vor Neujahr und, vor dem Vcrföhnnngbfesic •c) als welche minder beschrankt bleiben) nur eine halbe Stunde vor der gewöhnlichen Bctzcit verrichtet werden. ׳ ■ , §. 6. Es soll Jeder möglichst reinlich und schicklich ge» kleidet in der Synagoge erscheinen. Besonders muß der Vcrbmndc anständig gekleidet seyn. ל) ימי הסליחות• c] ערב ר״ה ד״כי