Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Mrhrercs davon tfcüS nicht verstanden wird, theils zu Ctreitigkeittn und Störungen Veranlassung gicbt, theils scheu von - frühem, ancrkaumcn Schrlftgelchrren als unzulaßig befunden werden, auch Verschiedenes unfcrm Zeitgeijtc nicht öiiacir.ciTrn ist. Wir verordnen demnach hierdurch Felgendes: §. r- An keinem Orte kann, vom 7. November d. I. an» in mehr als einer Synagoge öffentlicher Gottesdienst, ohne Gestattung des KonststOriums, gehalten werden. Uebcrhauvt darf von dann an nirgends, außer in der Synagoge, unter welchem Verwände cs auch fty, öff c n r l i w$ r E s ttesd r e n st 2'), ohne besondere Einwilligung des KollcgiuNs, Statt finden. '.2 ׳§ . Die Art der Einweihung neuer Synagogen oder einer neugeschricbenen Tora wird, bei vorkommenden Fällt?:, vom Konsistorium festgesetzt. ׳ *, 2r Der Vorsteher hat zunächst über Anstand und Ruhe in der Synagoge zu wachen. Seine deshalbigen Anordnungen si׳ad von jedem Anwesenden ohne alle Widerrede, augenblicklich, zubefolgen. Glaubt jedoch jemand, der Vorsteher habe ihm Unrecht grthan; so mag er sich demnächst, in bescheidenen Ausdrücken, an das Cyn- 'PB (* -