Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 5 H. (1810)
- Article
- Königreich Westphalen
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 3)
- Language
- German
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6״. Jede andere Ccremonie, sie habe einen Namen welchen sic wolle, soll von mm an dabei nicht mehr vorkommen. Dahin gehört besonders der Gebrauch, ein Glas zu zerbrechen, dos in manchen Gemeinden übliche Singen cder Scgcnsprcchcn des Kantors, das Hcnimführcn der Braut um den Bräutigam, das unanständige Darreichen eines Fläschchens statt zweier Weingläser, das Fragen des Kopulantcn: ob der Trauring das Eigcnthum des Brautigams sey, ob er wirklich den vorschriftsmäßigen Werth eines Prnta habe, welches Letztere füglich vorher geschehen kann. u. s. w." 7״- Auch das in vielen Israelitischen Gemeinden des Königreichs -Wcstphalcn vor der Trauung übliche sögenannte Mahnführcn, bei welcher Gelegenheit Wai:en über die Häupter des Brautpaars geworfen wird, soll von nun an nicht mehr gestattet werden." 1,8- Nur außerordentliche Hindernisse, die hinlänglich dargcrhan werden, können die Ausnahme von der Regel begründen, daß die Trauung nid)t in der Synagoge vor der heiligen Lade, sondern in einem schicklichen Zimmergeschehe. Jedoch ist auch dann dabei alles übrige, in diesem Erlaß Enthaltene pünktlich zu beobachten." 9״. Die Herrn Syndiken wollen diese Verfügung in allen Synagogen ihrer Bezirke bekannt machen und anheftcn lassen, auch iin Verein mit den Herrn Rabbi,ncrn..m!L, Vorstehern auf die pünktliche Befolgung derselben ihr besolideres Augenmerk richten! " Königl. Westphal. Konsistorium der Israeliten. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Frankel. Heinemann. Merkel, Sekretär.. .