Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 4 H. (1810)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 232 (sequence 4)
- Language
- German
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so wie jeder Israelit beiderlei Geschlechts, der ins Syndikat einzieht, oder solches verlassen will, muß .sofort bei Eimretung des Falles solchen dem Syndikare des fraglichen Bezirks anzcigen; L) diese Anzeigen sind, was den Zeitpunkt seit dem iten Iunnis 1x09 bis hierhin betrifft, unverzüglich noch von den» im Königrci6;e wohnenden Israeliten, bei ihren Syndikaten nachzuholen; c) den Herren Rabbinern wird hiermit zur Pflicht gemacht, alle dergleichen, seit den׳, iten J'-mius!809 entstandenen, ihnen bekannt gewordenen Falle, vorm 16ten Julius d.' Z. und in Zukunft am Ende jedes Monats die votgekonnnenen, ihnen bekannt gcwor-- denen Falle, welche ins Synagogcnbnch eingetragen werden müssen, dem berressendcu Syndikate schriftlich zu melden; 6) eben diese Anzeige wird auch den Herren Vorstehern der Israelitischen Eemcinde» hiermit dergestalt zur Pflicht gemacht, daß sie, was die Falle vom itc״. Zunius 1809 bis hicher bccriffc, solche vorm 16tcn Julius d. I., was aber die von jetzt an ciitsiehendcir anbclangt, am letzten Tage jedes Monats unfehlbar ihre deshalbigen Schreiben an das Syndikat ihres Bezirks abgesandt haben müssen. Saniintliche Herren Syndiken, überzeugt von dem großen Nutzen t>c0 Sy\\u$0 gent>ud)ה t tvcrbcn nicht a־rnart« gcln, solchem stets ihre pünktlichste Sorgfalt zu widmen, wovon sich das «nrerzeichiitte Kollegium durch Einfvdcrnng desselben von Zeit zu Zeit vergewissern wird.