Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 4 H. (1810)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 233 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2304627-2304628-2304629-10858275-2304998--02604-2305383- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
י LZ) Die .Herren Syndiken, welchen eine hinlängliche Anzahl dieses Erlasses hierncbm mitgechcilt wird, haben solchcu nicht nur in den Synagogen ihrer Gemeinden vorle» ft», sondern auch anheften zu lassen, und hat jedes Sylt« dikar uns vorm Ende des instchendcy Augustmonats anzuzeigen, daß das Synagogenbuch von ihm gehörig eingcrichtet fty. König!. Wesiphal. Konsistorium der Israeliten. --Berlin. Kalkar. Steinhardt. Frankel. Heincmann. .Merkel, Sekretär. Ivro. 2421׳. D, B. Bekanntmachung, wegen der ׳ in den Synagoge» und an, derwäers von Israelire» zu haltenden Leeden. ' ‘" Kassel, den 27. Julius 1810. ' Zu Vermeidung mancher Unschicklichkeiten und zu Handhaöung der guten Ordnung, welche erfordert, daß matt von denjenigen, welche öffentlich.reden wollen, nicht furch« ten dürfte, sie werden irgend etwas Vorbringen, das der Religion, dem Staate oder den guten Sitten entgegen fty, finden wir nöthig, hierdurch folgendes zu verfügen: Niemand als wer dazu vom Unterzeichneten Ksllcgium ermächtigt ist» darf in der Synagoge, auf Len! Israelitischen Todtcnhofe oder bei sonst einer öffentlichen Versammlung der Israeliten eine Red; hatten. Die Herren Syndiken werden hierdurch beauftragt, Et» Hrmvartrgcs in den, ihnen untergebenen Synagogen nicht 1U. Jahrg. 1. Band. R