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Sulamith · 1810-01-01 · 1 Bd. 4 H. (1810) · p. Seite 231

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 4 H. (1810)
Article
Königreich Westphalen [Nachricht]
Date
1810-01-01
Page
Seite 231 (sequence 3)
Language
German
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hä irgend einem vorkommcndcn Falle unberührt gelassen werden. Es ist aber ferner . III. über das Syuagogenbuch ein besonders gebundenes Register zu halten, welches die schnelle Aufnndnng der, in jenem vorkommenden Falle, für die einzelnen Gemeinden möglich mache. In diesem Register werden für jede Israelitische Gemeinde, welche zum Syndikarsbczirkc §e-> Hort, vier Bogen (beiden größer» Gemeinden aber mehr) Papier bestimmt. Die jetzt vorhandenen Israelitischen Gemeinden, welche zum Syndikate gehören, werden in diesem Regisier nach alphabetischer Ordnung ausgesührt, «nb die, in der Folge neu entstehenden Israelitischen Gemeinden . werden in dieser alphabetischen Reihe nachgetragen Wir nun ein Fall aus einer Gemeinde ins Syuagogenbuch eingetragen ist, wird seine Nummer hinter den Namen der Gemeinde im Register gesetzt, wodurch die schnelle Auffindung jedes,. eine Gemeinde betreffenden Falles, im Cynagogenbuche selbst/allerdings möglich gemacht wird u. f. w. Damit .mm aber die Herren Syndiken im Stande seyn mögen, die Synagvgenbüchcr in Ordnung zu .halten; so wird!V. Folgendes hierdurch augeordnet: a) Jeder Israelit beiderlei Geschlechts, dem ein Kind geboren oder bonsirmirt ist, der sich hat trauen oder Meiden lasten, der bei einer Chaüzaertheilung Parthei war, oder dem ein Israelitischer Hausgenosse verstarb-,

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