Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 4 H. (1810)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 230 (sequence 2)
- Language
- German
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I. Die, in Gemäßheit unftrs Erlaßes von! 27. Juni!809. Nro. 71a 2s. B. aufgensuunenen Familien - Tabellen werden in. ein Buch geheftet, und hinter solche wenigsrcns acht Buch (bei den große!!!Syndikaten aber!!!ehr) . weißes Rcgisterpapicr gebunden; I!. auf dieses weiße Panier wird zuerst ->) jeder hiehcr gehörige Fall, der sich seit dein r.Junr 1829 ereignete, nämlich alle Geburten, Konnnuationcu, Trauungen, Ehescheidungen, Chalizaertheilungen, so wie die seit dem erwähnten Tage hinzugekommenen oder abgegangencu Jftaclirischcn Fam!» licu, vom Cyndikätc nachgctragcn; h) auch in der Folge wird mir diesem Nachtragen aller Geburten, Konfirmationen, Trauungen, Ehcschcidüngen, ChalizaertheikungM und Skcrbcfalle der Jsrael>r::r, zo W!e uut E!az.tey!!!»!!g der hmzugekommenen oder abgegangenen Israelitischen Familien von den Herren Syndiken sorgfältig fortgcfahren;׳ c) vor jeden ciuzntrageudcn Fall wird eine Nummer gesetzt; 'aber alle vorkoimnciidci! Falle werden ohne Zwischenraum hintereinander'geschrieben, ohne daß weder ihre unterschiedene Dcschajfenhcit, noch die unterschiedcneu Gemeinden, in denen sie verkommen, eine besondere Abtheilung begründen. ... Ein Formular zum Cynagogeubuche sagen wir hier bei, damit die Herrn Syndiken genau sehen mögen, welche Umstande sic bei der Eintragung zu benicrkcn haben; denn kein sachdienlicher Umstand darf