Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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95 FunfjehnTfnfc Beide Thelle verpfänden sich gegenseitig, zur Sicherstellung ihrer, in diesem, Vertrage enthaltenen Zusagen, ihr gegenwärtiges und künftiges Vermögen jeder Art, insofern solches außer dem König, reiche Westphalen befindlich seyn wird. Außerdem aber bleiben der dermaligen Braut und ihr« Erben alle Vorrechte, welche die Gesetze den Eheweibern wegen ihres Eingebrachten und überhaupt zueignen. Sechzehntens. In Ansehung aller Punkte, wel. che in gegenwärtiger Uebereinkunft nicht anders bestimmt sind, unterwerfen sich alle Betheiligte ausdrücklich de« Verfügungen-der, im Königreiche Westphalm dermalen geltenden Gesetze.' Deshalb können auch die obigen Derwilligungen nach dem Ableben des einen der.künftige« Ehe« gatten einer Minderung unterworfen werden, falls die Gesetze solche vorschrriben sollten. . . Siebenzehntens. Daß^egmwartig^Ueberei»— kunft, welche beide Theile gegenseitig feierlich annahmen, vest und unverbrüchlich gehalten werden solle: deshalb vew bürgten sich, unter Verpfandung ihres jetzig« und küvf« tigen, außer dem Königreiche Westphalm befindlich« Dermögens, von Seit« des Bräutigams dessen Vater, Herr N. M., tra der Braut aber der« Baker, WHV *V.# Herr N. N. , deren Mutter, Frau N. N. und tt.; dmn was-diesich derbürgmdm Frauenzimmer -ettijst, so find dieselben von Seiten ihrer Ehemänner zugleich dazu ermächtigt worden. - Die Bürg« jeden Theiss versprach« auch de» andern Theile, weg« -er mvähutm Strafe, als Sribsißhüldaer