Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2304627-2304628-2304629-10858278--02436-2305246- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
94 Zwölftens,,iwAnschungchrrr^ imsiebentMAb« schnitte erwähnten Brautschatzgelder folgende Portheile ge« nießen: Jedenfalls nämlich bekommt sie solche vollständig ausgezahlt. Ist aber der Mann innerhalb des zweiten Jahrs «ach Voltziehung der Ehe gestorben; so empfängt die Wittwe, als Vermehrung, noch außerdem einen, vierten Theil der Brautschatzgelver. Stirbt jedoch der Mann im dritten oder in einem folgenden Jahre der Ehe; so empfangt sie noch außerdem ein andres Viertheil der Brautschatzgelder, also diese selbst zurück und, unter dem Titel der Vermehrung f halb soviel, als sie betragen; dieses Letztere findet auch Statt, wenn sie ein lebendes Kind aus der Ehe hat, der Mann mag sterben, zu welcher Zeit es fey. Ehe übrigens die Wittwe ihre Brautschatz - und Derwehritngs- Gelder bekommen hat, muß sie aus dem Nachlaße ihres Manues, standesmaßig , unterhalten werden; doch hangt es von der Wittwe ab, die Gelder erst nach dem Verlaufe eines Jahres von Zeit seines Todes anzunehmen, und also während solches sich aus dem Nachlaße unterhalten zu lassen. Dreizehnt ens. Die Kleidungsstücke und ähnliche beweglichen Sachen, welche der Mann der Frau an« schaffte, werden, gleich den Geschenken, alsbald deren ^Eigmchunu--. - Vierzehntens. Jeder Theil vermag, durch testa« mentarische Verordnungen, zum Besten des Ueberleben« dm , den Gefthen angemestene Verfügungen zw tteffen. Doch hängt es von Letzterm ab, solche anzuerkennen, oder fich der Vorcheile zu gehalten, welche her gegenwärtige Vertrag ihm einraumt.