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Sulamith · 1810-01-01 · 1 Bd. 2 H. (1810) · p. Seite 93

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 2 H. (1810)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1810-01-01
Page
Seite 93 (sequence 7)
Language
German
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i jedoch ihrer Verfügung, wegen dcrrn Gckrauches, ledighstch überlassen bleiben.sollen. 1;::j Sic hat f! Neuntens, versprochen, ihrem Trautigam für!.. . . Franken EesLmke zu geben,, und von ihnen soll eben das gelte!!, 2-׳s iin gegenseitigen Falle, im fünften -Abschnitte ftstgeftsr wurde. Sollte Zehntens, .dir jetzige Traut im ersten Jahr: nach' Vollziehung der Elle mit Tode abgehen; so fallen ihre, nach dem siebenten Artikel,. in_Franken bestehenden Brantschatzgcldrr :hrcm Erben zu, und bleibt, wenn diesie Erbe ihr Kind ist, dem Witwer der gesetzliche Nicßbrauch- Stirbt die jetzige Traut im zweiten Jahre nach Vollziehung der Ehe; so bleibt ihrem Wittwer die Hälfte - des Brautschatzes. Verscheidet sie. aber im dritten oder ■in einem folgenden Jahre; so bleiben, Kraft gegenwartiger Schenkung, ihm alle Drautschatzgelder. Versterben mag jedoch die!:tzize Braut, als dcmnachstige Ehefrau, zu welcher Zeit cs sey, so erhalt, Eilftens, deren sodanniger Wittwcr, sie magKinder hintcrlassen oder nicht, Kraft diesir Schenkung, ohne daß er also deshalb Erbe wird, das Eigcmhum aller Kleidungsstücke, so wie all: andern beweglichen Sachen, die seiner verstorbenen Frau eigenthümlich gehörten, und sie in die gcmeinschaftlcche -Wohnung brachte, einzig das baarc Geld, oder überhaupt alles geprägte oder gemünzte Metall und die Aktiofoderungen ausgenommen. Wurde hingegen der Ehemann vor der Ehefrau mit Tode abgehen; so soll diese sodann,

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