Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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9! Wcigerungsgrund hat, dem andern Dheile . . , 4 . . . Franken baarcn Geldes, an dem, vorhin zur Hochzeit bc« stimmten Tage erlegen. > Zweitens. Wird die Ehe wirklich vollzogen: sd - ftll zwischen diese!׳. Ehegatten keine Gütergemeinschaft Statt stadenvielmehr der Ehemann stets, so lange die Ehe ■ dauert, oder wenn sic ohne Schuld der dermaligen Braut; getrennt wird, verbunden seyn, seine Ehegattin, standesmäßig, zu unterhalten; cs mag nun die Erhaltung crfoden!, was sic will; denn die Ehefrau soll nichts für ihre Nahrung, ihre Kleider, ihre Wohnung, ihre Gesundheit, prrr wie sonst nur das Bcdärfniß genannt werden Mögt, auch nichts für die, aus der Ehe entsprießenden Kinder auf» zuwenden haben. Es verspricht der Bräutigam Drittens, alles, was seine dermalige Braut ihm nicht als Brautschatz;»bringen, und ihr setzt oder künftig gehören wird, ihr ganz zu überlassen; damit sie es völlig ׳nach ihrer Willkühr verwalten und benutzen könne. Nicht minder schenkt er ihr hierdurch, . .ch Viertens, eine Morgengabe*) von Zoo, matt schreibt Achthundert Franken**), zahlbar nach dereinstiger Anfiösung der Ehe. Die Morgengabc fällt jedoch hinweg, wenn die dermalige Braut in dieser Ehe verstirbt, ohne ein Kind aus solcher zu hinterlassen. . ׳ *) Nach Israelitischen Gebräuchen nämlich muß jede Gatkin, auch die ärmste, eine Morgcngabe bekommen. **) Bei der Nichkjungfra»: 40s Franken. Es