Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1810)
- Article
- Einige Blicke auf die Bemühungen der deutschen Israeliten in Hinsicht ihrer Kulturbeförderung
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 29)
- Language
- German
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2iänderr vorzufordern, und es isi^vcn if>ntn einc sogleich, ibzulcgcnde Erklärung zu verlangen, zu welchem Stande re dieselben bestimmen wollen? Es ist ihnen dabei;u erennen zu geben, daß nach der bestimmten Vorschrift des ixten tz. des höchsten Konstitutions - Cdicts vom iztm ganner dieses Jahrs, welches im Regierungsblatt Nro. 6. wsgcschricbcn ist, Niemand von Jenen, welche sich nicht -u einem auch für Christen bestehenden Nahrungszweige befähigen, Hoffnung zur ׳Annahme als Gcmeinds- oder Cchntzbürger haben, daß man daher sehr strenge Maaß« regeln gegen diejenigen Eltern oder Pfleger ergreifen w.rde, welche sich hierin säumig erzeigen -sollten. Damit man nnn hierüber sogleich die nörhige Aufsicht führen könne, und es nickst bei-dcm—bloßen Versprechen, die Söhne zu irgend einem der vorgeschricbcnen Dcrufsgeschafte anhalten zu wollen, bewenden bleiben möge, so ist von den Orts» Vorständen ein tabellarisches Verzeichniß sammtlicherJüng« üngc von dem genannten Alter zu fertigen , in welchem enthalten styn muß, zu welchem Gewerbe sie bestimmt,;j und wohin sie in die Lehre gegeben worden sind, odergege« Len werden sollen. Diese Verzeichnisse sind längstens bin« ncn 4 Wochen hirher einzuscnden, worauf man sie dem höchstpreislichen Ministerium des Innern zur weitern Hoch« sien Verfügung Vorleger; wird. 6) Sollten gegen dir Unterbringung eines Israelit!» fchen Jünglings in die Lehre, er mag aus eigenen Mit-! kein oder aus dem Untcrsiützunzsfond die Lehrkosien besireiten, von einer Zunft oder einem einzelnen Meister Anstande erregt werden wollen, so!6 davon sogleich die Anzeige.