Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1810)
- Article
- Einige Blicke auf die Bemühungen der deutschen Israeliten in Hinsicht ihrer Kulturbeförderung
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 28)
- Language
- German
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des JünglittgS wahrend der Dauer der Lehrzeit verursacht, gesorgt werden muß, so sind darüber gleichfalls von dem Orts - Vorsteher mit rechtschaffenen Leuten möglichst billige Akkorde auf begebenden Fall hin zu verabreden, und über diese eben so, wie oben schon bemerkt werden ist, Prüfungen anzusiellen, und Gutachten zu erstatten. Rücksichtlieh derer Jünglinge, welche von ihren Eltern wahrend der Lehre verköstiget und gekleidet werdenist dasjenige zu beobachten, was der uu Artikel des höchsten Ministeriai- Rescripts vorschreibt. 3) gleiche Akkord: sind unter Beobachtung der nämkicken Vorschriften sowohl wegen der Lehre als auch wegen Verköstigung wahrend der Lchrzcit in Ansehung derer aru!en Jünglinge zu verabreden, welche bereits 17 bis 18 Iahre alt sind, dabei ist aber auf die in dem 1z und 14ken Artikel des höchstgedachtcn Ministerial-Rescripts enthaltenen Grundsätze Rücksicht zu nehmen.? / ,4 ־) Die Lehrakkords-Projecte mit den gutachtlichen^ Berichten hierüber sind längstens bis znm Ende dieses: Jahres hieher zu senden, «wrsüf man sie dem Höchstpreislichen Ministerium verlegen, und die weitere höchste Defehle wegen per Vcrloosung cinholcn wird. 5) Damit aber nicht allein die armen , sondern auch ׳diejenigen Jünglinge / welche aus eigenem Vermögen oder durch die Unterstützung ihrer Eltem in den Stand gesetzt werden können , sich einem bürgerlichen Berufe oder dem 'Studium einer Wissenschaft zu widmen, so sind alle Vater oder Pfleger solcher Söhne oder Pflcgsöhne, welche zwischen 14 und und 20 Jahren sichen, von den Orts-Vok¬