Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1810)
- Article
- Einige Blicke auf die Bemühungen der deutschen Israeliten in Hinsicht ihrer Kulturbeförderung
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
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dahier zu machen, damit iman die nöthigcn Einleitungen z:r deren Dcfcitigung nach Vorschrift des iitcn Artikels des höchsten Edicts vom iztcn Jänner dieses JahrS treffen kann. 7) Die Eltern oder Pfleger derer Jünglinge, welche im nächsten Frühjahre das!4te Jahr zurücklcgcn, und der Schule werden entlassen werden, sind von dieser Verordnung vorläufig insbesondere zu unterrichten und anzu« weisen, darauf in Zeiten bedacht zu seyn, dieselben zu eimm ordentlichen Derufsgeschäfte zu bestimmen, und ihnen einen Länglichen Lehrherrn zu verschaffen, wobei jedoch denen, welche selbst eines der vorgcschriebenen Gewerbe ordnungsmäßig treiben, frei gelassen ist, ihre Söhne oder Pfleg sehne selbst in die Lehre zu nehmen, wenn sie es für gut finden. Es muß aber hierüber eben so, wie bei allen Jünglingen überhaupt Rechenschaft über ihre Gcwcrbsbcfahigung abgelegt, und cs müssen zu dem Ende von den Ortsvorsiehcrn tabellarische Verzeichnisse geführt werden, über deren jährliche Einsendung nach gehörig vollbrachter Organisation der Provinz - Distrikts - und Orts -Vorstände die weiters nöchige Verordnung ergehen wird. ׳ Man versieht sich zu den DisiriktS- und Orts-Vorständen, daß sie alles anwcndcn werden » um dic Dorfchrifteu des höchsten Minisicria! - Reftripts in allen seinen Punk» tcn in Vollzug zu setzen, und daß ste insbesondere die Ge» rnclndsgliedcr ernstlich belehren werden, daß die strenge Befolgung dieser Verordnungen eines der vorzüglichsten Mittel sey, wodurch sie und ihre Nachkommen zum Genuss der Vorrechte gelangen können, nach denen sie sich solange.