Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1810)
- Article
- Einige Blicke auf die Bemühungen der deutschen Israeliten in Hinsicht ihrer Kulturbeförderung
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2304627-2304628-2304629-10858264-2304956--02327-2305173- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
13) Die Jünglinge, welche bereits 17 bis rZ Jahre alt, mithin noch in einem solchen Mer sind, daß sie ein Handwerk erlernen können, werden zum Empfange der Unterstützung für fähig erklärt, sie haben aber nur alsdann einen Vorzug vor den Jüngern anzusprecken, wann sie sich dem Ackerbau widmen, »,der das Maurer - Schmwr- Zimmermanns-oder anderes schweres Handwerk erlernen. 14) Der arme Jüngling, welcher den Landbau bei einem geschickten Gutsbesitzer ordentlich erlernt, und sich darüber gehörig auswcisct, soll ein Geschenk von 300 si. erhalten, von welchem unter Aufsicht des Orts-Äclresien Feldgüter für ihn erkauft werden muffen, die er von seiner häuslichen Niederlassung an, zehen Jahre lang weder verkaufen noch verpfänden darf und selbst bauen muß. Falls er diese Bedingungen nicht erfüllt, soll er des Ge« fchenkcs verlustig seyn. -15) Jeder Lehrjunge, der Unterstützung erhalt, soll vir Verpflichtung haben, einen armen Jungen das Handwerk unentgcldlich zu lehren, wenn er einst Meister wird.!6) In Gemäßheit des Edicts vom raten Jänner d. I. §. 17. hat der Oberrath durch die Provinz-und Orts-Vorstände dahin zu wachen, daß auch jeder zur' Unterstützung nicht geeignete Hausvater angehalren werde, feine Söhne, sobald sie 14 Jahre erreicht, und die Schule verlassen Haben, irgend einem bürgerlichen Erwerbe zu widmen. . 17) Um der Vollziehung hierin sicher zu fcyn, haben die Provinz- Vorstände alljährlich gleichfalls im Jänner