Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 9 (1845-1848)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 117 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2304627-2304652-8107290--10070-2304809- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
■ 117 die ganze wichtige und heilige Handlung lächerlich machen?— Es ist gciviß der gewohnte Schneckengang» womit man vorschreitet/ wo cs giltden Alchen von irgend einer alten Schmach zu emaneipiren; es ist die craffe Unkcnntniß der Rcligionsbegriffe, Gebräuche und Schriften der Anden; es ist die Schuld der Jlldcn selbst, welche, weil der Baum des Bvrurtheils nicht mit einem Hiebe fällt, es unterlassen, ihn fo lange unermüdlich durch die Macht der Wissenschaft und Wahrheit zu erschüttern, bis er cichlich stürzt. Oder sollte selbst ein Jude noch meinen, jene Formalitäten und furchtbaren Eidcsverwarnungen seien in seinen Religionsvorschriftcn begründet? Rein, als Juden müßt ihr es wissen» daß nach Mose und den Propheten, nach Schrift und Talmud das Wesen des Eides i»i der Anrufung Gottes zum Zeuge», in -der einfachen Nennung bes göttlichen Namens zur Bekrästigimg der Wahrheit bestehe, daß ein solcher Schwur als Gottesdienst gelte und nur Behufs größerer Feierlichkeit später 7211 na-p:, d. h. dasAnfaffcn irgend eines bei gottesdienstlichen Handlungen gebräuchlichen Gegenstandes ,' eines biblischen Büches u. dcrgl., dabei angcordnct wurde. (Vgl.z.B. 1 B Mos. 21, 24. 2. B. Mos. 20, 7. — 3. B. M. 19. 12. — 6. B. M. 6, 13. 10. 20. — Zerm. 4. 2. — Maimon. vom Eide Kap. 11:— Choschen Mifchpat 87, 24. — Schebuoth 1, 1.) Zä, aus den jüdischen Religionsschrifwn ergicbt sich, daß selbst ohne Erwähnung des'göttlichen Namens schon die Worte: Ich schwöre» oder die Erwiederung mit Za! oder Amen! auf die An-, rede: Ich beschwöre Dich, selbst wenn der als» Aitrcdcndc ei,i Unmüildigcr oder Götzendiener wäre, ein vollgültiger Eid sei (Zorc Dea tz. 237). Daher habendie^^verfaM inclten jüdischen Schriftgelchrten zu Paris im Jahre 1807, wie das westphälische Konsistorium zu Kassel im Jahre 1809, so wie die erste Nabbinerversammliiiig zu Braunschweig jeden gerichtlichen Eid eines Israeliten für