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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 55

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 55 (sequence 55)
Language
German
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55 statthast ist. Die Idee eines Judeneides ist in der Lhat so unverträglich mit dem allgemeinen Geiste der französischen. Gesetzgebung, daß man kaum begreift , wie noch immer einzelne Gerichtshöfe auf die Leistung desselben erkennen konnten. Zu dem fraglichen Falle war der vom Cassationshofe annullirte Ausspruch auf den Antrag einer jüdischen Civilpartei erfolgt, welche behauptete, daß unter ihren Glaubensgenossen jeder nicht in den herkömmlichen Formen und unterdem Beistände des Rabbiners abgelegte Eid für nicht verbindlich gelte. (Leipziger Allgem. Deutsche Zeitung.) *) ' *) Die für die Israeliten entehrende Art det Judeneide rührt von christlicher Seite her, da man , eingenommen von Worurtheilen gegen die Juden und deren Eide war, besonders veranlaßt durch böswillige Insinuationen abtrünniger Juden, die sich bei ihren neuen Glaubensgenossen dadurch einzuschmeicheln suchten, daß sie jüdische Eide verdächtigten. Die Juden selbst mußten wohl dwin nachgeben, da. sie sonst bei den damaligen?tnsichten der christlichen Obrigkeiten ganz und gar keine Eide hätten leisten können. Seitdem glaubt nun freilich auch wohl der hierin unwissendere Lheil der Juden, daß nur Eide in! alter Form geleistet werden müssen.' Es ist aber bereits oft erwiesen worden , daß selbst auf eine vom Richter an einen schwörenden Juden gerichtete Frage', die Antwort „ Ja, es ist wahr," der jüdischen Religion gemäß, alS ein völliger Eid zu betrachten fei. Gewisse Förmlichlichkeiten sind indeß bei der Eidesleistung auch dem jüdischen Ritus angemessen, z. B. daß der Schwörende während des Schwurs die Hand auf ein heiliges Buch legen soll, daß der Richter demselben in b esondern Fällen über die Wichtigkeit des Eides und des Meineides kräftige Vorstellungen mache, wie er dies auch gegen christliche Schwörende thut u. s. w. Wir weisen auch hierbei auf den vom Westphälischen israelitischen Konsistorium an den Justizminister im Jahre 1809 über diesen Gegenstand abgestatteten Bericht und auf das rabbinische Gutachten dieses Kollegiums, so wie auf die für jüdische Schwörende entworfene Vermahnung hin, die der christliche Richter bei Eidesleistungen besonders vorzulejen u.s. w. Man sehe Sularn. 2. Jahry. 10. Heft S. 312, wo dieses merkwürdige und wichtige Aktenstück von uns mitgetheilt worden, welches auch in neuerer und neuester 3y.it. bereits im Wesentlichen zum Muster genommen worden ist.

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