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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 54

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 54 (sequence 54)
Language
German
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51 gleich Höchsten Orts gesetzlich festgesetzt, in der Haupt-Synagoge Statt findet, so daß also diese Gemeinde als die erste in Deutschland bezeichnet werden kann, welche nach dem Bor- * bilde der bereits vom israelitischen Konsistorium im Jahre 1810 in Kassel z u e r st eingeführten Consirmation, diesen feierlichen Akt einführte und in der Hauptsynagoge Statt finden ließ, nachdem sogar schon 1816 in der Schulordnung der (israel.) Franzschule Höchsten Orts die künftige Ausführung dieser Ein» richtung bestätigt und demnach festgesetzt worden war, welche dann am 1. Sept. 1821 ins Leben trat. Der Herausgeber dieser Zeitschrift consirmirte hierauf bereits vor 16 Jahren zum ersten Male — auch wohl überhaupt hierin als der Erste in einer Hauptsynagoge in Deutschland — (bald darauf soll es in Braunschweig der Fall gewesen sein) Knaben und Mädchen zusammen (auch fand dabei für diese Gesang deutscher Lieder Statt,) welche Einrichtung, so wie weiterhin immer, allgemeine Zufriedenheit erregte. In der obenerwähnten Berichtigung heißt es dann weiter .noch: Wie soll nun diese Handlung (die Consirmation) auf ein Niveau mit der Aufhebung der Beschneidung gestellt werden, ' die, im Gesetz und in einer mehrtausendjährigen Geschichte begründet, mit dem Judenthum als Bundeszeichen so innig verwachsen ist , wie die Taufe mit dem Christenthume'{ Liefern doch die Gemeinden und die Rabbiner, die die Consirmation eingeführt , den überzeugendsten Beweis, daß sie dieselbe für keine derartige Neuerung ansehen, und es erfährt in der Tbat fast an keinem Orte dieser Act irgend einen Widerstand. In jener Mittheilung wird ferner behauptet, daß das weibliche Geschlecht außer am Trauungs - und Sterbetage vom jüdischen Gesetze bisher ganz ignorirt worden sei. Das jüdische Gesetz hat nie die Frau ignorirt, sondern hat mit Berücksichtigung ihres Berufs im häuslichen Kreise sie von den an eine gewisse Zeit geknüpften Ceremonialgebräuchen befreit; hingegen nimmt es für sonstige religiöse, sowie für alle moralischen Vorschriften das weibliche Geschlecht nicht minder in Anspruch und hat demselben manches Gesetz, das mit dem Tätigkeitskreise der Frauen in Verbindung steht, besonders anheimgegeben. Paris. Durch ein Urtel des CassgtionshofeS ist von Neuem entschieden, daß in Frankreich keine besondere Eidesformel für die zum gerichtlichen Schwure zugelassenen Juden

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