Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 9 (1845-1848)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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14 ' bekleiden, nicht Holland, wo die Juden gleiche Politische. Rechte wie die übrigen Staatsbürger genießen und die öffentlich abgedruckten offiziellen Schreiben von vier Staatsministern d. d. 19., 20,, 21. und 23. April 1842 dar- ' thun, daß sie dieser Stellung sich nicht nur stets würdig betragen, sondern auch in den schwierigsten Verhältnissen sich ausgezeichnet haben. aber auch in fast allen d e u tsch cn Bundesstaaten, in Oestrcich, Preußen, Würtemberg, Kurhcssen » Hessen - Darmstadt , Braunschweig und andern, deren Verfassungen oder Regicrungssysteme doch^ ebenfalls von hem Grundsätze" ausgehcn, daß die christliche Religion, die vorherrschende sei, haben die jüdischen Glaubcnsbekcnncr mehr oder minder Anthcil an den staatsbürgerlichen Rechten, so sind sie z. B. in Kurhcssen gänzlich, in Würtcmbcrg fast gänzlich gleichgestellt und können in beiden Ländern zu öKntlichen Aemtcrn gelangen, in Baden und Hcsscn-Darmstadt haben sie wenigstens volles actives und passives Wahlrecht zu, städtischen Aemtcrn, dasselbe Recht kommt ihnen in einigen östreichschen Provinzen zu, und in dem benachbarten P r eußen siridsie namentlich, vermöge§.57. der rcvidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831, zu allen städtischen Aemtcrn — mit Ausnahme des Bürgermeisteramtes — wählbar. — Wenn von einem hochgestellten Staatsmanne in der jenseitigen Kammer angeführt wurde, daß die Stände mehrerer prcuß. Provinzen auf Rechlsbrschränkungcn der Juden angetragcn hätten, so bezog sich dicß, wie wir ehrfurchtsvoll zu erwichern Uns erlauben, erstl,ich wohl nur auf gewisse Gewerbs-Erwciterungcn und zwar zunächst in denjenigen Provinzen , wo cs stühcr keine oder wenige Juden gab, und die Bcthciligten in eigennütziger Befangenheit deren Concurtenz fürchteten, keineswegs .aber agf die ihnen ertheiltcn politischen oder - bürgerlichen Ehrenrechte; zweitens erfolgten jene Anträge bereits im Jahre 1824, wo man die gedeihlichen Früchte, der bessern Gesetzgebung noch nicht so deutlich zu erkennen