Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2304627-2304652-2304653--09959-2304699
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

15 1 "" ■ . . , j - ' _ verfaßte kräftige Vorstellung an die 3te Deputation der ersten Kammer, die bürgerlichen Ehrenrechte betreffend, cingereicht, aus welcher, im Manuscript uns zugrsandtcn Schrift wir verschiedene Stellen, die sich zugleich auf die Verhältnisse der Juden in andern Ländern beziehen, und also von allgemeinerm Interesse sind, hier mittheilen. Nachdem in dieser Vorstellung in Betreff der Ehrenämter dargcthan wird, daß die Juden von solchen nicht ausgeschlossen werden sollten, weil cs der Verfassungsurkunde keineswegs entgegen, sondern vielmehr derselben angemessen ' sei u. f. w., heißt cs weiter: „Aus den oben beregtcn Thatsachcn erhellt nun wohl schon , daß auch der Grund , die christliche'Religion sei die vorherrschende oder die Staatsreligion, nicht ausreichend erscheint, um die Juden vom Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte auszuschlicßen, indem die Verfassungsurkunde, obgleich sie die christliche Religion ge- - »vissermaßen als Staatsreligion für Sachsen hinstcllt, dennoch im tz. 33. erklärt, daß auch andern, nicht zur vorherrschenden Religion sich bekennenden Bürgern, der Ansprllch auf staatsbürgerliche Rechte auch im Entferntesten nicht benommen sei.; y „ Es beweist aber »»och mehr die Gesetzgebung vieler anderer Staate», daß, wenn auch eine oder die andere Religion darin als herrschende anerkannt, oder vor andern Confessionen bevorzugt ist , dennoch den Bckenricrn der nicht herrschenden, oder minder bevorzugten Confession, der Vollgcnuß aller staatsbürgerlichen Rechte gesetzlich zukommt. So setzte z. B. die französische Charte von 1814 ausdrücklich fest, daß die römisch-katholische Rcligion die Staatsrcligion sei, de»»noch abcQ eirthiclt dieselbe Charte auch die Bestimmung, daß die Bekenner aller Religionen gleichmäßigtn Antheil an den bürgerlichen und politischen Rechten haben sollten. Wir gedenken nicht England, dessen Verfassung man wohl die Christlichkeit nicht wird absprechen können, »po Juden Sheriffs- und andre Gemeinde-Ämter

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.