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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 9

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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: . ' s ' / ' .. . Diese Verordnung wird hiermit zur Wissenschaft des Publikums und zur genauen Befolgung von Seiten der Behörde bekannt'gemacht. ' - Kreuznach, den 22. August 1814. Die K. K.östreichische und K. baicrische gemeinschaftliche Landcs-Administrations-Commission. v. Droßdik p. t. Praes. Gr. v. Armannspcrg." Zm Herzogthum Berg ließ der General - Gouverneur ungefähr zu gleicher Zeit eine Verordnung ergehen, welche ebenfalls bewirkte, daß zwischen den beiden Religionsbckcnncrn keine Heirath mehr geschlossen werden konnte, obgleich die beiden Confcssioncn namentlich nicht genannt wurden. Rach einem sehr fromm und dcUtschthümlich lautenden Introitus wurde verordnet: „§; 1. Die Ehe wird künftig, wie vormals, nur durch die pricsterliche Trauung vollzogen. §. 2. Der Tag und die Stunde der Einsegnung bestimmen demnach den Anfang der Ehe. §. 3. Die bürgerlichen Wirkungen des Ehcbündnisses können gleichwohl so lange das seitherige Gesetzbuch und die Gerichtsverfassung bestehen , nur aus den bürgerlichen Ehelichungs-Verhandlungen rechtlich in Anspruch genommen werden. , §. 4. Nach diesen Grundsätzen kann , vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung an , die bürgerliche Ehclichungs-Vcrhandlung nicht vollzogen werden, bevor die kirchliche Einsegnung geschehen ist u. s. w.') Düsseldorf, den 25. August 1814. Der General-Gouverneur, . Zuftus Grüner"; Zufolge dieser Verordnung, welche die Feier der Ehe- *1 Die Verordnung hier vollständig anzuführen, fand Ref-für überflüssig; sie steht abgedruckt im Bergischen Gouvernements- Blatt No. 5. vom 13. September 1814.

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