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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 8

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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.S"-"' 8 aufs schärfste in Deutschland verpönt sind, nach dem römischen und canonischcn Rechte sogar die Todesstrafe darayf gesetzt ist.*) Man kann freilich annchmen, daß jene grausamen Gesetze in den alten Zeiten des Religionshasscs, der Rohheit und des Despotismus verfaßt worden sind; allein bestehen diese Gesetze nicht noch in Deutschland? haben sie hier nicht noch Kraft und Gewalt? Und hat die neuere Gesetzgebung Deutschlands die Vcrheirathungen der beiderseitigen Rcligionsgenosien nicht wieder aufs Neue verboten? — Als Beleg dazu kann Folgendes dienen : Es wird gewiß Niemand läugnen können, daß unter den mannigfaltigen weisen Bestimmungen des fränz. Civilgesctzbuches (Ooäv Nnpoleon) diejenigen in Betreff der Ehcbündnisse als die vortrefflichsten , ganz den Rechten des Menschen gemäß, zu zählen sind; indem die Ehe ausschließlich als ein rein bürgerlicher Vertrag "betrachtet wird, dessen Gültigkeit durch einen anzufcrtigcndcn Akt vor der Civilstandsbehördc gefeiert werden muß. — Die Rheinprovinzen konnten M daherarisnahmsweise vor allen andern deutschen Staaten des Vorzugs rühmen, daß nur auf ihrem Boden Christen und Israeliten die Freiheit, das Recht hatten, einander zu heirathen. — Allein was geschah? — gleich nachdem die hohen alliirten Mächte diese Provinzen in Besitz genommen hatten, wurden jene Bestimmungen des Civilgesetzbuchs aufgehoben, wie die hier folgende Verordnung Nachweiset: „Da die Ehebündnisse zwischen Christen und Juden, obgleich durch die provisorisch noch bestehenden französischen Gesetze nicht ausdrücklich verboten, doch mit dem verschiedenen Geiste der beiderseitigen R^ligionsgrundsätze sich nicht vertragen , auch den ältcrn deutschen Gesetzen zuwiderlaufen, so wird hiermit gllcn Beamten des Civilstandcs untersagt, irgend einen Heirathsakr zwischen Christen und Juden in Zukunft aufzunehmen. X. 6. C. de Judacis.

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