Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 9 (1845-1848)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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schcn Rechte, die römischen und canonischen Rechte, welche bekanntlich mit allerlei Invcctiven und Brutalitäten gegen jene Glaubcnsbckcnner angcfüllt sind; nach letztem Rechten darf ja ein Christ mit einem Israeliten nicht allein nicht essen und trinken, sondern sogar ihm keine Prise Taback anbieten, noch voll demselben aiinchmcn. *) Gehen wir zilm zweiten Borwurfe wegen der Vcrbcirathungen über, so könnten meines Erachtens die Israeliten solchen ebenfalls von sich ablchncn und mit mehr Fug und Recht den Christen entgegen stellen, denen sic ja nur zu sagen brauchen: Schlagt eure deutschen christlichen Gesetzbücher auf, ist in einem derselben **)- die Ehe zwischen Christel und Israeliten als erlaubt erklärt? — Und man wird diese Frage einstimmig mit: Nein bcantwortcn/müs-_ sen. Denn »ach alleiidculscheiiGeschc» wird die Ehe als eine religiöse Handlung betrachtet, welche nur von einem Geistlichen-verrichtet werden darf, und daher kann platterdings keine Heirath zwischen den beiden Glaubcnebekcnncrn Statt finden., indem kein Geistlicher.sic. kopulircn wird. Rcf. muß hierbei dem Hrn. Prof. K r u g widersprechen, wenn er in seiner Schrift ai,führt: „Die Ehen zwischen Juden und Christen sind ja nicht ungewöhnlich." Nach meinem Wissen sind im.Gcgcntbeile solche Ehen ganz ungewöhnlich; — denn wenn Berheirathlingen unter dc^Bedingung geschehen sind, daß— wie der Hr. Prof^ivciter sagt : der Israelit oder die Israelitin vor der Feier MMe^' erst getauft würden, so läßt sich nicht mehr sage», daß Juden und Christen sich einander gehcirathct haben, weil alsdann beide Brautleute Christen waren. Überhaupt aber welcher Christ wird eine Israelitin, welcher Israelit, eine Christin zu heirathcn wagen, da dergleichen Ehen ja noch *) Ca». 14. Oaus. 28. Bek, Vom Recht der Juden. Wenn wir nicht irren, so ist es im Weimarischen in »»euerer Zeit gestattet worden. D. H.