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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 5

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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5 sic sich durch ihre Gesetze und Gebräuche von allen Bürgern absondcrn. Denn ein Mensch,.der nicht mit mir ißt u.nd trinkt, der mir seine Tochter nicht zur Che gkebt, und dessen Sohn die mcinige nicht zur Ehe nimmt, kann nicht mein Mitbürger sein."*) — Wir sehen also, daß der Herr Anonymus m den Blättern für lit. Unterhaltung die Methode gut versteht, welche gewisse deutsche Schriftsteller gebrauchen, ihre Vorwürfe, Vcrläumdüngen und Verunglimpfungen der Israeliten einander abzuschrciben und nachzudruckcn, wenn auch letztere schon längst die Nichtigkeit derselben durch Wort und That bewiesen haben. So ist es eine ausgemachte Sache, daß der Vorwurf wegen des Essens und Trinkens heut zu Tage die Israeliten nicht mehr so treffen kann (wenn es anders ein Vorwurf "in Beziehung auf die Emancipation der Juden genannt werden kann, denn der Staat hat sich nicht darum zu kümmern , wenn Untcrthanen statt der einen Speise eine andere essen); wer sich davon überzeugen will, der mag nur in die Gast- und Rcstaurationshäuser gehen, wo er bann finden wird, daß cs sich dort Israeliten und Christen zusammen an der Tadle d'hote recht wohl schmecken lassen. Die Begriffe und Ansichten von den Ceremonialuich Speise - Gesetzen haben sich bei vielen Israeliten sehr verändert u. s. w. **) - ES haben also die Israeliten theoretisch und praktisch Man vergl. hierbei den — dort freilich in anderweitigem Sinne gemeinten — Commentar Raschi's zu Kap. I. V. 21 der „Klagelieder Jeremias." D. H. **) Hier führt nun der Verfasser Stellen aus den Schriften D a^ vid Friedländers: „Ueber die Verbesserung der Juden im Königreiche Polen" (Berlin, 1819. S. 17.), und : „An die waLiren Freunde und Schüler Jerusalems u. s. w." (Leipzig, 1823., S. 188.) an, und beruft sich in Betreff der jüdischen Speisegcsetze auf die in diesen Schriften geschehenen Aeußerungen und die er mithin als eine Autorität (gleichsam, wie in Rechtssachen, als ein oder wie bei Trauerfällen, als: >121« HI Tu betrachtet. — —. D. H.

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