Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 435 (sequence 117)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Die fünftägige Arbeitswoche und ihre Problematik 435 zieht auf einen sechsten Arbeitstag einen Verlust von mindestens 10 Arbeitsstunden bedeutet hätte. Heute aber, wo der normale Arbeitstag nur mehr 8 Stunden beträgt, ist die Sachlage eine andere. Wenn der Sonnabend arbeitsfrei bleibt, so kann ein Teil der Sonnabend* stunden ohne Schwierigkeit auf die verbleibenden 5 Arbeitstage umgelegt werden, und mit 44 oder 45 Stun* den kann ein Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl gegenüber 48stündigen bestehen und sie unter Umständen sogar überflügeln. Wo die Arbeitsgesetz* gebung weitherziger ist, könnten auch die üblichen 48 Wochenendstunden in 5 Tagen absolviert werden; doch kann hier ein Mehr sehr leicht ein Weniger sein. Damit soll nun nicht etwa gesagt sein, daß jetzt alle Sabbathkontrakte aufgehoben werden müßten. Wir haben nachdrücklichst betont, daß die bisher vorliegenden Er* fahrungen keineswegs ausreichen, um ein algemeingülti* ges Urteil über die Fünftagewoche fällen zu können, und haben darüber hinaus darauf hingewiesen, daß die betrieblichen Verhältnisse so stark differenziert sind, daß eine allgemeine Norm überhaupt nicht auf gestellt werden kann. Allein soviel glauben wir sagen zu dürfen, daß der thoratreue Unternehmer den neuen Bestrebun* gen am leichtesten zugänglich sein sollte. Er hat am aller* wenigsten Veranlassung, in der Frage der Fünftagewoche „konservativ“ zu denken und sich schützend vor eine Ordnung zu stellen, in die er schon lange nicht mehr hin* einpaßt. Er sollte sein Handeln durch einen viel tieferen Konservatismus bestimmen lassen, durch die Treue zum Sabbathgesetz, das auch ihn, im Verein mit dem Sonn* tagsruhegesetz, in die Richtung der fünftägigen Arbeits* woche drängt. — Er hat seinen ,vrn. also geht ihn das Weitere nichts an? Nun, wer es ehrlich mit dem Sabbath meint, der kann doch wohl im Sabbathkontrakt und eben* so in den Gesellschaftsformen der G. m. b. H. und A. G. im besten Falle einen äußersten Notbehelf erblicken, dessen