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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 403

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 403 (sequence 85)
Language
German
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 403 solchen Zeugen, die nicht aus eigener Beobachtung und Wahrnehmung wirklicher Tatsachen, sondern einer vor* her genau einstudierten Verabredung gemäß, gegen einen Unschuldigen ein Verbrechen konstruierten und darüber aussagten, lag in viel höherem Grade die Wahrscheinlich* keit einer genauen Übereinstimmung ihrer Aussagen vor, weil sie eben vorher genau verabredet und einander an* gepaßt und so gegen alle Fragen und Einwände der Richter gesichert waren. Gerade solchen Zeugen galt das Gesetz: Du sollst ihnen tun כאשר זמם, was sie (Schlimmes; in diesem Sinne wird ומם meist gebraucht) gegen ihren Bruder ge* plant haben. Das Gesetz sollte solche falsche Zeugen abschrecken und von ihrem bösen Vorhaben abbringen. Sie sollten sich der Gefahr bewußt sein, die ihnen von außen her durch das Alibi einer gegen sie auftretenden Zeugengruppe drohe, um ihr böses Werk zu unterlassen. Natürlich war dabei das Hauptziel, den durch solche Falschzeugen unschuldig Angeklagten zu retten, weshalb denn auch das Gesetz in der Hauptsache vor der Hin* richtung des Angeklagten von Wichtigkeit und Bedeu« tung war. Nach der Hinrichtung hätte die Anwendung des Gesetzes nur noch den Zweck der Strafe für die falschen Zeugen gehabt• Daran konnte aber der Thora umso weniger liegen, als damit gleichzeitig eine Diskre* ditierung des Gerichtes (לעז בית דין) verbunden gewesen wäre, was nach dem Talmud (Ketub. 104b; Sanh. 44b) in jedem Falle vermieden werden mußte. Wenn man näm* lieh nach der Hinrichtung eines Unschuldigen die falschen Zeugen für ihre Falschaussage gleichfalls getötet hätte, so hätte sich beim Publikum leicht die Meinung bilden können, daß Gericht habe den Fall des unschuldig Hin» gerichteten nicht genügend untersucht und sei sie so an seinem Tode mitschuldig, was um jeden Preis vermieden werden mußte. Die Thora, die den Weisen das Recht einräumte, in besonderen Fällen sogar nicht ganz gesetz* mäßige Todesurteile zu fällen (Sanh. 46a), hat ihnen ge־

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