Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 402 (sequence 84)
- Language
- German
- Belongs to
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402 Die Zeugenaussage im jüdischen Recht . hat und von dessen Verdickt das Schicksal eines Menschen abhängt, zur Milde neigen lassen, als das hier angeführte Mitleid mit einem den Zeugen unbekannten Menschen. Der Geschworene, der selbst das Todesurteil verhängen soll, will vielleicht für den Fall, daß sein Spruch doch einen Unschuldigen träfe, sein Gewissen nicht für die Zukunft belasten. Was aber sollte zwei wildfremde, mit dem Fall C. in keinerlei Berührung stehende Menschen veranlassen, C. zuliebe gegen zwei ihre Thorapflicht er* füllende Zeugen als Gegenzeugen aufzutreten und diese, und sogar sich selbst, teilweise zu diskreditieren, da ja zwei sich widersprechende Zeugengruppen niemals ge* meinsam vor dem gleichen Gerichtshöfe als Zeugen auftreten können, da gewiß zwei Lügner unter ihnen sind? Mit unseren Ausführungen im ersten Teile dieses Aufsatzes könnte die schwierige Frage im Thema der Falschzeugen eine neue Lösung finden. Es ist dort nachgewiesen worden, daß auch die Zeu* genaussage so wenig verläßlich ist, daß nur in den sei* tensten Fällen daraufhin ein Todesurteil erfolgen kann. Das ganze Gesetz der Falschzeugen war demnach für tat* sächlich geschehene Verbrechen insofern unnötig, als ja die Wahrnehmungen und Beobachtungen der Tatzeugen in den seltensten Fällen ausreichten, eine Verurteilung des Verbrechers zu erzielen. Und wo keine Verurteilung erfolgte, konnte auch die Vergeltung an den Zeugen keine Anwendung finden. Und wenn wirklich einmal der seltene Fall einer Verurteilung einträfe, so war, da es sich ja um ein tatsächlich begangenes Verbrechen handelte, mit einer Falscherklärung der Tatzeugen nicht zu rechnen und dem Verbrecher war nur sein Recht geschehen. Der Hauptgrund dieses Gesetzes war von der Thora gewiß nur für wirklich falsche Zeugen vorgesehen, die sich — wie in dem Falle gegen den Sohn Simon b. Schetach (Sanh. 44b vgl. Raschi dort) — gegen einen Unschuldigen zu einer falschen Zeugenaussage verabredeten. Bei