Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 401 (sequence 83)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 401 persönlichen Aussage gegenüber ist den ersten Zeugen, wenn sie ihr widersprechen, ebensowenig zu glauben, wie in einem Falle zweien anderen Zeugen gegenüber, die sie irgend einer andereren strafbaren Handlung bezichtigen, mit der Einrede, es nicht getan zu haben, da ja keiner über sich selbst ein gültiges Zeugnis ablegen kann. Mit anderen Worten: Bei der הכחשה , da auch die Aussage der 2• Zeugengruppe nur den objektiven Tatbestand betrifft, bleibt der Charakter der ersten Gruppe als Zeugen ge* wahrt, die nicht minder glaubwürdig sind als die zweiten Zeugen, bei der הזשה hingegen wandelt sich durch die die Persönlichkeit der ersten Zeugen selbst betreffende Aus* sage der zweiten Gruppe, die erste Gruppe von Zeugen in Partei um, und die Aussage der Partei verliert den Zeugen gegenüber ihre Glaubwürdigkeit. Schon damit allein wäre die Unrichtigkeit dieser neuen Lösung erwiesen. Aber der Verfasser hat sich außerdem noch in seinen eigenen Worten gefangen, ohne es auch bemerkt zu haben. Zur Begründung von לא הרגו נהרגין führt er an, daß, nachdem nun aber das Gesetz der Vergeltung besteht, wenn nun trotzdem E. und F. als Gegenzeugen gegen A. und B. auftreten, so sei es klar, daß es nicht aus falschem Mitleid für C. geschehe, sondern daß sie ihrem Wahrheitsgefühle folgen, weshalb C. freige* sprochen und A. und B. an seiner Stelle hingerichtet werden müssen* Mit welchem Rechte, muß man fragen? Wenn — was ja der Verfasser als ersten Grundsatz auf* stellt — bei zwei sich widersprechenden Zeugenpaaren jedes Paar gleiche Glaubwürdigkeit genießt, wie können dann A. und B. auf Grund der Aussagen von E. und F. hingerichtet werden? In diese klaffende Lücke sinkt der ganze Gedankenbau dieser Lösung in sich selbst zu* sammen. Nur nebenbei sei noch bemerkt, daß auch der Vergleich mit den Geschworenen nicht stimmt. Es sind wesentlich andere Erwägungen, die einen Geschworenen, der über Leben und Tod eines Angeklagten zu urteilen