Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 400 (sequence 82)
- Language
- German
- Belongs to
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400 Die Zeugenaussage im jüdischen Recht feststellen läßt, auf welcher Seite die Wahrheit oder Lüge ist, müssen A• und B. in diesem Falle frei ausgehen. Trotzdem sich der Verfasser am Schlüsse die große Befriedigung des Fragestellers über diese Antwort be* stätigt, läßt sich die Morschheit seines stolzen Gedanken* baues leicht erweisen. Schon seine erste Grundlage von der Gleichwertigkeit zweier sich widersprechender Zeugengruppen, deren Glaub* oder Unglaubwürdigkeit nicht nachprüfbar ist, ist in unserem Falle abwegig. Der Talmud unterscheidet streng zwischen einem bestrittenen Zeugnis (עדות מוכחשת) und zwischen einem durch ein Alibi der Zeugen als falsch erwiesenen Zeugnis (עדות מיזמת). In ersterem Falle ist die Behauptung des Verfassers richtig, daß beider Zeugnis wirkungslos bleibt und keine der beiden Gruppen zur Verantwortung gezogen werden kann, weil sich eben nicht feststellen läßt, auf welcher Seite die Wahrheit resp. Unwahrheit ist. Wird jedoch nicht die Zeugenaussage als solche widerlegt, sondern werden die Zeugen selbst durch ein Alibi, wonach sie die behaupteten Wahrnehmungen gar nicht gemacht haben konnten, als falsche Zeu* gen überführt, dann werden sie als עדים זומפין mit derselben Strafe belegt, die sie durch ihre falsche Aussage dem An* geklagten zugedacht hatten. Die beste Erklärung für den Gegensatz der הכחשה zur הזמה findet sich irr טור חושן משפט סי׳ ל״ח Es wird dort darauf hingewiesen, daß in der ד כחשה sich zwei Zeugenpaare bezüglich des objektiven Tatbestandes widersprechen, in welchem Falle naturgemäß die Glaub* Würdigkeit beider Zeugenpaare gleich bewertet werden muß. Bei der הזמה jedoch richte sich die Aussage der zweiten Zeugen gegen die Persönlichkeit der ersten Zeu* gen selbst, von denen behauptet wird עמנו הייתם. daß sie zur Zeit und Stunde des von ihnen behaupteten Gescheh* nisses fern von dem Orte dieses Vorgangs gewesen seien und von der Tat des Beklagten nicht durch eigene Wahr* nehmung Kenntnis erlangt haben konnten. Dieser rein