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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 399

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 399 (sequence 81)
Language
German
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 399 Wenn nun die Thora das Gesetz der falschen Zeugen, daß ihnen geschehe, was sie gegen den Beklagten planten, nicht gegeben hätte, hätte leicht das strenge Recht da* runter leiden können. Angenommen, es wäre wahr, daß C. den D. ermordert und A- und B. es mit eigenen Augen mitangesehen hätten. Wie leicht hätte es nun geschehen können, wenn A. und B. vor Gericht als Zeugen gegen C. auftreten, um ihn der verdienten Strafe zuzuführen, daß zwei beliebige Menschen — nennen wir sie E. und F. — aus falschem Mitleid mit C., gegen A. und B. als Ge* genzeugen auftreten, um C. vom Tode zu erretten? Um solcher unangebrachten Schonung eines Verbrechers, die geeignet wäre, das strenge Recht zu verletzen, vorzu* beugen, hat die Thora das Gesetz der falschen Zeugen geschaffen, daß ihnen geschehe, was sie gegen ihren Nebenmenschen planen. Wenn nun E. und F. wissen, daß durch ihre Rettung des C. die ehrlichen Zeugen A. und B. an dessen Stelle hingerichtet würden, wird es ihnen natürlich niemals in den Sinn kommen, einem Mörder zu* liebe über zwei unschuldige Menschen den Tod zu brin* gen. Wen nun aber, nachdem einmal dieses Gesetz der Vergeltung besteht, trotzdem E. und F. als Gegenzeugen gegen A. und B. auftreten, so ist es klar, daß sie es nicht aus unangebrachtem Mitleid für C. tun, sondern daß sie der Wahrheit folgen, es kann also C. mit Recht freige* sprochen und die Zeugen A- und B. dürfen an seiner Stelle hingerichtet werden. Allerdings war dieses Gesetz der falschen Zeugen nur in dem Falle nötig, wenn C. noch am Leben war, da ja nur dann eine Verletzung des Rech* tes aus falschem Mitgefühl zu befürchten war, was eben durch dieses Gesetz vermieden werden sollte. Kamen aber die Gegenzeugen E. und F. nach vollzogener Hin* richtung des C., so konnte sie unmöglich die Rücksicht auf den bereits toten C. dazu bewogen haben, es könnte sie also auch ihr Wahrheitsdrang dazu bewogen haben. Da aber auch A. und B. unbescholten sind und sich nicht

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