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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 398

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 398 (sequence 80)
Language
German
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398 Die Zeugenaussage im jüdischen Recht Zeugen erfolgen kann, ist demnach erwiesen. Wenn z. B. A. und B. den C. des Mordes an D. beschuldigt hatten und C. auf ihre Aussage hin getötet wurde, wie wäre es denn möglich, wenn dann E. und F. als Gegenzeugen auftreten und A. und B. durch ein Alibi als Falschzeugen erklären, auf diese Aussage hin A. und B. wegen der veranlaßten Hinrichtung des C. zu töten, da ja das Zeugnis von A. und B. die gleiche Be* weiskraft besitzt wie das des E. und F. und es ja uner* wiesen ist, wer in diesem Falle die Unwahrheit gesagt hat? — Die Frage ist aber jetzt, und zwar in verstärktem Grade, umgekehrt. Warum werden nach dem Thora* gesetze A. und B. vor vollzogener Hinrichtung des C mit der für C. geplanten Hinrichtung bestraft? Wenn sogar nach der Ausführung ihres Planes, also nach C.s Hin* richtung, das Zeugnis der Gegenzeugen E. und F. nicht genügt, sie in gleicher Weise zu bestrafen, um wieviel weniger dürfte dies der Fall sein, wenn ihr Plan unausge* führt geblieben ist, da ja auch in diesem Falle die Wahr* heit und Falschheit der beiden Zeugengruppen sich nicht erweisen läßt? Diese Frage wird so beantwortet: Es ist eine natür* liehe Regung der meisten Menschen, ihre Nebenmenschen vor dem größten Übel, dem Tode, zu bewahren, wenn andere nicht direkt darunter leiden. Aus diesem Grunde pflegt der Vorsitzende in Geschworenengerichten bei Mordanklagen die Geschworenen darauf hinzuweisen, daß ein falsches Mitleid mit dem des Mordes überführten Angeklagten unangebracht wäre und der menschlichen Gesellschaft nur Schaden brächte. Der einfache Mann, wie es Geschworene häufig sind, läßt sich leicht von seinen natürlichen Gefühlen leiten und ist geneigt, mit der Begründung, daß die Hinrichtung des Mörders ja doch nicht mehr den Ermordeten ins Leben rufen könne, dem Mörder die Todesstrafe zu erlassen.

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