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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 397

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 397 (sequence 79)
Language
German
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 397 Zeugen einen Menschen etwa eines Mordes bezichtigen und es treffen sich zwei Gegenzeugen, die sie vor der Hinrichtung des Beklagten durch ein Alibi der falschen Zeugenaussage beschuldigen, so ist daraus zu schließen, daß die tatsächliche Unschuld des Angeklagten diese Gegenzeugen auf den Plan gerufen habe, und daß ihn Gott, nach dem bibl. Ausspruch: ich werde nicht recht־ fertigen den Bösewicht (Ex. 28, 8), wenn er wirklich schul־ dig wäre, gewiß nicht der verdienten Strafe entzogen hätte. Ist aber beim Auftreten der Gegenzeugen die Hin־ richtung des Beschuldigten bereits vollzogen, so ist dies ein Beweis, daß er das ihm vor geworfene Verbrechen tat־ sächlich verübt hat, da ihn Gott sonst nicht unschuldigerweise hätte umkommen lassen und andererseits die nur strenge Gerechtigkeit übenden Richter, in deren Mitte er selbst gestanden , nicht zu diesem Justizmord veranlaßt hätte. Wie wenig aber schließlich auch diese Begründung der schwierigen Frage die Gemüter beruhigt hat, beweisen die immer wieder gemachten Versuche, neue Lösungen zu finden. Als die relativ beste Lösung wurde die von dem Czernowitzer Rabbiner B. A. Weiss, an einen sich mit dieser Materie beschäftigenden und von allen bekannten Antworten unbefriedigt gebliebenen nicht jüdischen Ge־ lehrten erteilte Antwort betrachtet, die in seinem Re־ sponsenwerke אבן יקרה ח״א, חושן משפט ס, כ׳’א mitgeteilt wird und folgenden Inhalt hat. Es ist ein logisches Gestz, daß von zwei sich wider־ sprechenden Zeugengruppen, wenn nicht besondere Gründe für die Wahrhaftigkeit der einen vorliegen, die Glaubwürdigkeit resp. Unglaubwürdigkeit beider gleich gewertet werden muß. Der Talmud urteilt in ähnlichen Fällen: Was sollte uns veranlassen, der einen Gruppe mehr Glauben zu schenken als der anderen? Die Berech־ tung von הרגו אץ נהרגין, daß nach der Hinrichtung des Be־ klagten keine Bestrafung der die Hinrichtung veranlaßten

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