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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 395

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 395 (sequence 77)
Language
German
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 395 ein Toter nicht mehr sterben kann, wird הסת meist der Todesschuldige übersetzt. Tatsächlich soll aber — wie Raschi zur angeführten Talmudstelle bemerkt — damit gesagt werden, nur wenn der Beklagte durch Am nähme der Verwarnung sich selbst bereits dem Tode überliefert, d. h. sich selbst schon das Todesurteil ge* sprochen hat, nur dann kann er als גברא קמילא vom Gerichte zum Tode verurteilt werden. Bekanntlich ging die Tendenz des jüdischen Rechtes dahin, die Todesurteile auf ein Minimum zu beschränken, so daß ein Gerichtshof, der einmal in sieben Jahren, nach andern sogar einmal in 70 Jahren, ein Todesurteil fällte, ein Verderber (חובלנית) genannt wurde (Mak. I, 10). Zu Num. 35, 24—25 ושפמו העדה — והצילו העדה (die Gemeinde [Gericht] soll richten und retten), bemerken die Weisen, daß es die höchste Aufgabe der Richter war, den Ange* schuldigten vor dem Tode zu retten. Zu diesem Zwecke waren die vielen Prüfungen und Nachforschungen am geordnet, um durch Erschütterung der Zeugenaussage das Todesurteil zu umgehen. Aus dem gleichen Grunde wurde der bereits zum Tode Verurteilte von dem Wege zur Richtstätte so oft wieder zurückgeführt, als ein neuer Zeuge sich meldete, der etwas zu seinen Gunsten auszm sagen hatte und aufs neue in die Verhandlung eingetreten. Ein Todesurteil war also eine große Seltenheit im jüd. Strafverfahren- Wenn aber unter Berücksichtigung aller angeführten Momente die Zeugenaussagen auf das ge* naueste übereinstimmten, der Beklagte selbst die Ver* Warnung angenommen und sich selbst dem Tode preis* gegeben hatte, dann konnte das Gericht mit ruhigem Ge* wissen das Todesurteil fällen, in der Gewißheit, daß es den beobachteten Vorschriften gemäß kein Fehlurteil ge* sprochen habe.

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