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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 394

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 394 (sequence 76)
Language
German
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394 Die Zeugenaussage im jüdischen Recht sehr hohe Anforderungen gestellt, die in jedem Falle ge:־ nau zu überprüfen sind. Bei der Aussage der Zeugen muß der Beklagte anwesend sein. Die Zeugen müssen nicht nur die Tat selbst aus eigener Wahrnehmung beobachtet haben, sondern mündlich — nicht schriftlich — vor dem Gericht aussagen und von diesem selbst, ohne Vermitt* lung eines Dolmetsch einvernommen werden. An die Zeugen sind eine Reihe von Fragen zu richten, die eine Nachforschung und Prüfung — וחקירה ns^-nbezwecken und die von allen Zeugen bis auf das unwichtigste Pünktchen in genauer Übereinstimmung beantwortet werden müssen. Die geringste Differenz in der Beantwortung dieser Fra־־ gen erschüttert die Zeugenaussage und macht sie wirkungs? los• Wird die genau übereinstimmende Zeugenaussage von anderen Zeugen bestritten oder widerlegt ( עדות מוכחשת) ist sie ungültig und kann, wenn den Zeugen ein Alibi nachgewiesen wird (עדות מחמת), schlimme Folgen für sie haben. Die Zeugen müssen den Täter vor der Tat verwarnt (התראה ) und auf die Folgen derselben hinge־־ wiesen, und dieser selbst muß die Verwarnung ange־־ nommen haben. Hierbei genügt aber nicht die schwei־־ gende Entgegennahme der Verwarnung, nicht einmal die Bestätigung des Täters, daß er davon Kenntnis ge־־ nommen, sondern die ausdrückliche Bestätigung vom Bewußtsein der Verwerflichkeit und Strafbarkeit seiner Tat; er mußte dies mit den Worten erklären: ich bin mir der Größe des Verbrechens bewußt und tue es dennoch (יודע אני ועל מנת כן אד עושה ); vgl. Tal. Jer. Sanhed. V, 1 u. Ram:־ bam, H. Edut 12, 2). Der Talmud (Sanh. 41a) nennt dies die Preisgabe des Verbrechers selbst zum Tode (מתיר עצמו למיתה) und löst damit eine Schwierigkeit, die in den meisten Pentateuchübersetzungen durch einen Notbehelf übergangen wird. In dem Verse von der Zeugenaussage (Deut. 17,6) heißt es nämlich: Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen יומת המת , soll der Tote sterben* So müßte richtig übersetzt werden, und nuj־, weil

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