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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 393

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 393 (sequence 75)
Language
German
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Die Zeugenaussage im jüdischen Recht 393 Sache hat vor rund 30 Jahren zur Begründung einer Spe* zialwissenschaft, der Kriminalpsychologie, geführt, und seither ist auf experiementellem Wege mehrfach der Um wert von Zeugenaussagen überzeugend nachgewiesen worden“ Es werden dann zwei Versuche mitgeteilt, deren einer von dem berühmten Rechtsgelehrten Franz v. Liszt, der andere von einem Bostoner Rechtsanwalt, George G. Crocker, auf diesem Gebiete vorgenommen wurden und die beide den Beweis erbrachten, daß es ausgeschlossen sei, an der Hand von Zeugenaussagen ein klares Bild eines Sachverhaltes zu gewinnen. Im ersteren Falle wurde in Gegenwart von Referendaren und älteren Rechtsstudie* renden ein zwischen drei beteiligten Personen bis ins kleinste hinein genau vorbereitetes vorgetäuschtes Ver* brechen ins Szene gesetzt, über welches die im Seminar — dem Schauplatz des Geschehnisses — Anwesenden mündlich oder schriftlich ihre Aussagen an Eidesstatt zu machen hatten. Trotzdem es sich ausnahmslos um Juristen handelte, die die hohe Bedeutung einer solchen Aussage zu würdigen wußten, ergab sich, daß von 15 Aus* sagen, die relativ genaueste von 14 einzelnen Ereignissen, die den Tatbestand bildeten, vier falsch oder ungenau, oder auch gar nicht erwähnt waren. Die übrigen 14 Aussagen enthielten Fehlerzahlen bis zu 20 Punkten (unter 14 Ereignissen!). Im 2. Experiement, in dem den An* wesenden der Zweck des Vorganges vorher bekanntge* geben wurde, waren die zwei wichtigsten Punkte des Er* eignisses in keinem der 17 Augenzeugenberichte wieder* gegeben, obgleich auch dort 12 Rechtsanwälte und ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu den Teilnehmern gehörten. Wie steht es nun um die Zeugenaussagen im jüdischen Rechte, und wie werden die aufgedeckten Mängel einer solchen Aussage umgangen? Zunächst werden an die Qualifikation der Zeugen

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