Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 392 (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
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392 Die Zeugenaussage im jüdischen Recht zogen. Da ein Geständnis nicht zur Verurteilung genügt, konnte das jüdische Recht auch zu keiner Zeit, die bei anderen Völkern im Altertum so* wohl, als in unserer Zeit (in Bayern war die Folter noch 1805 im Gange und in Hannover wurde sie sogar erst 1822 abfgehoben), gegen jedes Geschlecht und Alter so oft an* gewandte Tortur, zur Erlangung eines Geständnisses oder Zeugnisses. Da ein Geständnis des Angeklagten für den Prozeß keinerlei Bedeutung hatte, hatte der Richter keine Veranlassung, durch eine physische oder psychische Fol* ter auf den Delinquenten einzuwirken, um ihn zur Ab* legung eines Geständnisses zu bestimmen. Wenn aber nur die Zeugenaussage allein für eine Ver* urteilung ausreichend war, so entsteht die Frage, ob denn die Wahrnehmung von Tatzeugen tatsächlich so über alle Zweifel erhaben ist, daß ihre Aussagen als ein untrügliches Beweismittel gewertet werden dürfen, um daraufhin sogar ein Todesurteil zu fällen? Interessant und für die Beantwortung dieser Frage wichtig ist ein Aufsatz zur Psychologie der Aussage des Grafen Carl v. Klinckow* stroem, der vor kurzer Zeit in der Berliner Iilustrirten Zeitung erschienen ist und dessen Einleitung hier wört* lieh wieder gegeben sei: „Bekanntlich arbeiten sowohl das Gedächtnis wie die Beobachtungsfähigkeit des Menschen durchaus nicht fehlerfrei. Beide sind den schwersten Täuschungen leicht zugänglich, namentlich, wenn es sich um Dinge handelt, die die Affekte erregen. Diese Unzulänglichkeit fällt be* sonders schwer ins Gewicht, wenn vor Gericht auf Grund von Zeugenaussagen über das Sckicksal eines Angeklagten entschieden werden soll. Wie oft widersprechen sich die Aussagen an sich glaubwürdiger Personen in den aus* schlaggebenden Punkten. Und im besten Glauben werden da Aussagen beschworen, die den Stempel der Unwahr* heit auf der Stirn tragen. Die Zeugen sind Opfer von Selbsttäuschungen geworden. Die Erkentnis dieser Tat*